VipZ - Verein zur Erforschung und Förderung von Volksbildung und internationaler pädagogischer Zusammenarbeit e.V.

  • Kassenführer: Christoph Weidinger-Vandirk
  • Schriftführer: Gianina Schäffauer Segura
  • Vorsitzende: Sylvia Freudling -- E-Mail: Sylvia.Freudling[AT]gmx.de
  • Texte: Konrad Braun

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Satzung

§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Erforschung und Förderung von Volksbildung und internationaler pädagogischer Zusammenar­beit e.V., Limburg" (2) Der Verein hat seinen Sitz in Limburg; er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg eingetragen werden.

§ 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist - die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschlielich der Studentenhilfe zu fördern - internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung der Volksbildung in Ländern Lateinamerikas sowie die Erforschung ihrer Grundlagen
  • die Unterstützung von Schulen in der Region Matagalpa/Nicaragua und der beruflichen Aus- und Fortbildung von Lehrer/innen
  • die Förderung der Bildungsarbeit von christlichen Basisinitiativen in Armenvierteln San Salvadors/El Salvador
  • internationale Zusammenarbeit und interkulturellen Austausch im Dienst der Völkerverständigung
  • die Erforschung der Bedingungen internationaler Kooperation
  • die Verbreitung von Informationen, die mit diesen Anliegen in Verbindung stehen
  • die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen basisorientierten Initiativen und Projekten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Um den Zweck des Vereins zu erreichen, werden Veranstaltungen, einmalige und laufende Aktionen sowie Seminare durchgeführt und Publikationen erstellt. Die finanziellen Mittel, die der Verein einnimmt (z.B. Spenden, Erlöse) werden ausschlielich zur Erreichung des Vereinszwecks eingesetzt. (2) Im Ausland wird der Zweck vor allem durch die Unterstützung von Lehrerfortbildung und Lehrerausbildung verwirklicht. Ins­besondere geschieht dies durch die Zusammenarbeit mit dem Sekretariat für Erziehung und Ausbildung der Lehrergewerkschaft in Matagalpa/Nicaragua (Confederación General de Trabajadores de la Educación de Nicaragua denominada ANDEN -CGTEN/ANDEN-, Federación Matagalpa, Secretaría de Educación y Capacitaciones, Miembro adjunto) (3) Die Vereinsmitglieder kommen in regelmäigen Abständen zusammen.

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dessen Ziele akzeptiert und verwirklichen hilft. Über die Aufnahme, um die schriftlich nachzusuchen ist, entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung endgültig mit 2/3- Mehrheit der Anwesenden abändern oder aufheben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluß (2) Die Austrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand gegenüber abzugeben; sie wird nach Ablauf einer vierwöchigen Frist zum Quartalsende wirksam. (3) Verstößt ein Mitglied gegen Satzung und Ziele des Vereins, kann es durch 2/3-Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung endgültig ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mit­gliederversammlung statt. Sie beschließt über die vom Vorstand im Rahmen der Zwecke des Vereins veranlaten und geplanten Manahmen und deren Finanzierung; sie erteilt dem Vorstand Entlastung. (2) Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und bei Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen alle Mitglieder schriftlich einzuladen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden schriftlich vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, sowie dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/r ersten Vorsitzenden, dem/r Kassierer/in und dem/r Schriftführer/in. Der/die Kassierer/in ist zweite/r Vorsitzende/r. (2) Der/die erste Vorsitzende/r und der/die zweite Vorsitzende/r vertreten den Verein nach außen je allein. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt und kann von jeder Mitgliederversammlung durch Neuwahl ersetzt bzw. abgewählt werden, wenn ein entsprechender Tagesord­nungspunkt "Neuwahl des Vorstands" bzw. "Abwahl des Vorstands" in der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgesehen ist.

§ 9 Satzungsänderung Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden einer Mitgliederversammlung (Ausnahmen s. § 11,1).

§ 10 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Mitglieder teilweise von der Beitragspflicht befreien, denen die Zahlung in voller Höhe schwer fällt. (2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes werden die geleisteten Beiträge grundsätzlich nicht zurückerstattet. (3) Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder mit ihren etwa rückständigen Beiträgen, der Vorstand nur in Höhe des Vereinsvermögens. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.

§ 11 Auflösung (1) Zur Auflösung des Vereins, der Änderung seines Zwecks und der Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft ist die Zustimmung von 3/4 seiner Mitglieder notwendig. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Städtepartnerschaftsverein Wuppertal - Matagalpa e.V. (Bildungsprojekte), den Verein zur Förderung einer Städtepartnerschaft Freiburg-Wiwili e.V. (Bildungsprojekte) und das Informationsbüro Nicaragua e.V. Wuppertal (Bildungsprojekte), die es unmittelbar und ausschlielich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Freiburg, 25.10.2008